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AGB’s
der Firma Swiss Install GmbH, Münchenstein
Stand 2020
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1. Allgemeines
1.1 Die vorliegenden Lieferbedingungen gelten, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung des Lieferanten als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers sind nur gültig, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
1.2 Ziff. 1.1 gilt auch für alle weiteren Bestimmungen, die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung des Lieferanten beigefügt werden. Solche Bestimmungen gehen den vorliegenden Lieferbedingungen bei eventuellen Abweichungen vor.
2. Angebot und Angebotsgrundlagen
2.1 Angebot und Projekt sind aufgrund der seitens des Bestellers gemachten Angaben ausgearbeitet. Entsprechen die vom Besteller gemachten Angaben oder die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht den tatsächlichen Verhältnissen oder wurde dem Lieferanten von Umständen, die anderes oder zusätzliches Material, eine andere Konzeption oder eine andere Ausführung bedingt hätten, keine Kenntnis gegeben, so gehen die entsprechenden (Mehr-) Kosten (z.B. diejenigen für allfällig nötige Abänderungen) zu Lasten des Bestellers.
2.2 Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind im Angebot oder in der Auftragsbestätigung einschliesslich allfälliger Beilagen abschliessend aufgeführt.
2.3 Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen des Lieferanten sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
2.4 Der Lieferant behält sich alle Rechte an den dem Besteller bzw. seinen Vertretern ausgehändigten Unterlagen (insbesondere an Plänen, technischen Zeichnungen usw.) vor. Der Besteller anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung des Lieferanten ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb desjenigen Zweckes verwenden, zu dem sie dem Besteller übergeben worden sind. Es wird insbesondere auf Art. 5 und Art. 23 des Bundesgesetzes vom 9.12.1986 gegen den unlauteren Wettbewerb hingewiesen. Kann das Angebot nicht berücksichtigt werden, so sind sämtliche Unterlagen dem Lieferanten zurückzugeben.
3. Vorschriften und Verhältnisse am Bestimmungsort
3.1 Der Besteller hat den Lieferanten rechtzeitig vor Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb des Liefergegenstandes sowie auf die Krankheits-und Unfallverhütung beziehen.
3.2 Innerhalb oder ausserhalb der Baustelle müssen Waschgelegen-heiten und Toiletten ohne Kosten für den Lieferanten zur Verfügung stehen.
3.3 Der Besteller sorgt für die sicherheitsrelevanten Einrichtungen und Instruktionen auf der Baustelle. Die rechtlichen Grundlagen bilden insbesondere die Bauarbeitenverordnung vom 29.03.2000 sowie die gültigen SUVA-Vorschriften.
4. Preise
4.1 Dem Angebot sind die heutigen Löhne zugrunde gelegt. Ohne anders lautende Abmachung gehen allfällige, während der Ausführung eintretende allgemeine Lohnerhöhungen sowie allgemeine Preis-erhöhungen der Materialien, zu Lasten des Bestellers; eventuelle Erhöhungen der Warenumsatz-/ Mehrwertsteuer sind vom Besteller zu übernehmen.
4.2 Es wird vorausgesetzt, dass während der ortsüblichen normalen Arbeitszeit ununterbrochen montiert und anschliessend die Anlage in Betrieb gesetzt werden kann. Überstundenzuschläge sind vom Besteller zu bezahlen, falls auf dessen Veranlassung Überzeit gearbeitet werden muss. Nicht vereinbarte Arbeiten und Leistungen, insbesondere vom Besteller gewünschte Änderungen oder sonstige Mehrarbeiten, werden im Taglohn und das entsprechende Material zu branchenüblichen Tarifpreisen verrechnet.
4.3 Bei Verschulden des Bestellers hat der Lieferant Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung nach Massgabe der geleisteten Arbeit. Als Verschulden sind dem Besteller unter anderem mangelhafte oder fehlende Angaben in den Ausschreibungsunterlagen anzurechnen.
4.4 Im Übrigen erfolgt eine Preisanpassung, wenn die in Ziff. 2.1 der Lieferbedingungen genannten Umstände gegeben sind.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug wie folgt zu leisten: -ein Drittel des Vertragspreises bei Vertragsabschluss -ein Drittel bei Montagebeginn Rest gemäss SIA-Norm 118, Art 144, 153, 154, 155
5.2 Im Fall von Regiearbeiten gilt die Regelung der SIA-Norm 118, Art 55.
5.3 Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der vertraglichen Arbeiten auszusetzen und vom Besteller Sicherheiten zu verlangen. Erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
5.4 Ferner hat der Besteller, hält er die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin einen Zins von 8% zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
5.5 Die Zurückbehaltung von Zahlungen bzw. eine Verrechnung durch den Besteller wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
6. Fertigstellungstermine
6.1 Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und Fertigstellungs-termine gilt unter der Bedingung dass: -der Stand der baulichen bzw. bauseitigen Arbeiten einen rechtzeitigen Montagebeginn und anschliessend ein ungehindertes Arbeiten der Monteure gestattet; -keine unvorhergesehenen Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Materialien, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, sowie Naturereignisse; -keine mangelhaften oder ausbleibenden Lieferungen von anderen, nicht zum Vertrag des Lieferanten gehörenden Arbeiten vorliegen; -der Besteller die zur Ausführung des Auftrages nötigen Unterlagen (z.B. Pläne) rechtzeitig, vollständig und inhaltlich richtig zustellt; -die vom Besteller zu leistenden bauseitigen Arbeiten nicht im Rückstand sind; -eventuell notwendige behördliche Bewilligungen rechtzeitig erteilt werden; der Besteller die Zahlungsfristen einhält.
6.2 Eine nachweislich durch den Lieferanten verschuldete Verzögerung in der Fertigstellung der Anlage berechtigt den Besteller, falls er einen ihm aus der Verspätung entstandenen Schaden nachweist, für jede volle Woche der eingetretenen Verspätung eine Entschädigung von höchstens 0.5% des Vertragspreises zu beanspruchen, bis zu einem Maximum von 3% des Vertragspreises. Für die ersten zwei Wochen der Verspätung besteht kein Anspruch auf Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern, sofern begründete Aussicht auf Erfüllung nicht mehr besteht. Führt eine vom Lieferanten zu vertretende und über die Nachfrist hinausgehende Verspätung für den Besteller zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Lage, so ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 6 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, ausgenommen soweit solche bei seinen Hilfspersonen vorliegt.
7. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen -soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde -mit erfolgter Montage auf den Besteller über.
8. Leistungen des Bestellers
Der Besteller hat für alle Lieferungen, Arbeiten und Leistungen, die im Angebot nicht aufgeführt sind, aufzukommen, so z.B. für: -Versicherung, Bewachung der Materialien und Werkzeuge –Gebäude-schutz: Der Besteller hat sämtliche erforderlichen Massnahmen und Kontrollen zum Schutz des Gebäudes, seiner Einrichtungen und des Inventars usw. vor allfälligen Beschädigungen in Verbindung mit den Montagearbeiten vorzunehmen (Lieferung von Brettern, Abdeckmaterial usw. zum Schutz von Treppen, Böden, Fenstern usw.); insbesondere obliegt es ihm, zur Vermeidung von Schadenfällen bei der Durchführung von Schweissarbeiten seinerseits die notwendigen Sicherheitsmassnahmen zu treffen (z.B. Orientierung des Unternehmers über feuergefährdete Räume, Gegenstände und Materialien usw., Wegschaffung oder Abdeckung entzündbaren Materials, Zurverfügungstellen von Löschgeräten, gegebenenfalls Einsatz eines Nachtwächterdienstes). -Behördliche Bewilligung, Gebühren: Einreichen der Gesuche und Pläne bei der Feuerpolizei, wofür die notwendigen Unterlagen vom Unternehmer zur Verfügung gestellt werden; Einholung allfälliger anderer behördlicher Bewilligungen, Bezahlung der erforderlichen Gebühren. Gerüste, Hebezeuge: Erstellung von Gerüsten sowie leihweise, kostenlose Überlassung von Hebezeugen und Hölzern oder eines allfällig vorhandenen Baukranes, von Liften oder Aufzügen für den Transport schwerer Stücke usw., einschliesslich Beihilfe.
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Allgemeine bauliche Arbeiten
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Isolierungen, Verkleidungen, Einfassungen
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Belüftung von Kesselhäusern und Zentralen
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Elektrische Installationen; Zu-und Ableitungen
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Malerarbeiten
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Energien und Medien
9. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen
9.1 Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als abgenommen und genehmigt. Für zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbare Mängel bleiben die Ansprüche des Bestellers aus Gewährleistung und Haftung für Mängel gemäss Ziff. 10 bestehen; der Lieferant haftet jedoch nur, sofern solche Mängel sofort nach ihrer Entdeckung gerügt werden.
9.2 Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung.
9.3 Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn die vereinbarte Abnahmeprüfung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann oder wenn der Besteller die Abnahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wenn der Besteller sich weigert, ein den Tatsachen entsprechendes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen, oder aber sobald der Besteller Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten nutzt.
10. Gewährleistung, Haftung für Mängel
10.1 Die Gewährleistungsfrist (Garantiefrist) beträgt 2 Jahre (nur 1 Jahr für Geräte und Apparate, wie z.B. Motoren, Kältemaschinen, Pumpen, Ventilatoren, elektrische Apparate und Regelgeräte, Ölfeuerungen sowie die damit verbundenen Arbeiten; bei Tag-und Nachtbetrieb 6 Monate) von der fertigen Montage an. Nach Ablauf dieser Garantiefristen sind die Ansprüche des Bestellers verjährt; jede Haftung des Lieferanten ist erloschen. Sind Softwareleistungen, insbesondere solche auf dem Gebiet der Mess-, Steuer-und Regeltechnik im Vertrag mitenthalten, so gilt für diese Softwareleistungen eine Garantie-und Verjährungsfrist von 6 Monaten; die Haftung des Lieferanten geht jedoch in keinem Fall weiter, als eine von allfälligen Unterakkordanten eingeräumte Gewährleistung.
10.2 Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme, höchstens aber bis zum Ablauf von 12 Monaten, gerechnet ab Ende der gemäss Ziff.
10.1 geltenden Gewährleistungsfrist.
10.3 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen, oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
10.4 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers, alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Sind zugesicherte Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Vorausgesetzt ist stets die richtige Rüge gemäss Ziff. 9.1. Zugesicherte Eigenschaften der Lieferungen oder Leistungen sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den vereinbarten Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist jedoch eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist.
10.5 Der Lieferant hat die ihm gemäss Ziff. 9.1 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit und die erforderliche Zeit zu geben.
10.6 Gelingt die Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Mass brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils der Lieferungen oder Leistungen zu verweigern. Sollte für den Besteller eine Teilannahme der Lieferungen und/oder Leistungen wirtschaftlich unzumutbar sein, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, diejenigen Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
10.7 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind alle Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung der Lieferungen oder Leistungen entstanden sind. Ausgeschlossen sind z.B. Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau-oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
10.8 Die Gewährleistung bzw. Haftung des Lieferanten bedingt ferner bauseitig eine den Projekt-bzw. Vertragsgrundlagen entsprechende Bauausführung und Schaffung der betrieblichen Voraussetzungen, wie sie dem Projekt zugrunde gelegt wurden.
10.9 Keine Gewährleistung bzw. Haftung übernimmt der Lieferant ferner für Frost-und Feuerschäden, ungeeignete Brennstoffe, Überlastung, Wassermangel, Defekte, die an Heizkesseln durch Ausscheiden und Ablagern von Kalkbestandteilen, Erosion, Kavitation usw., oder an Heizkesseln, Boilern, Rohrleitungen oder anderen Anlageteilen durch Korrosion, z.B. Rosten, verursacht durch Säuren, Laugen, Gase, Luft, salz-oder sauerstoffhaltiges Wasser usw., oder durch andere chemische oder elektrische Einflüsse entstehen.
10.10 Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt der Lieferant die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.
10.11 Wegen Mängeln des Materials, der Konstruktion oder der Ausführung sowie wegen Fehlens oder Nichterreichens zugesicherter Eigenschaften oder anderer eventueller Zusicherungen, hat der Besteller keine anderen Rechte und Ansprüche, als die in den Ziff.9 und 10 ausdrücklich genannten. 10.12 Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten, haftet der Lieferant nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
11. Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten
Haftungsobergrenze Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgan-gener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Im Weiteren haftet der Lieferant bei Bestellungen mit einem Bestellwert bis CHF 500’000.-in Bezug auf alle Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund (inklusive Schadenersatz-ansprüche, Verzugsstrafen und Schadloshaltungs-verpflichtungen), maximal bis zum Bestellwert. Bei Bestellungen mit einem Bestellwert von über CHF 500’000.-wird die maximale Haftung des Lieferanten im Angebot oder in der Auftragsbestätigung abschliessend aufgeführt. Haftungsausschluss und Haftungs-obergrenze gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, ausgenommen soweit solche bei seinen Hilfspersonen vorliegt. Sie gelten auch nicht, soweit zwingendes Recht entgegensteht.
12. Abtretung
Die Abtretung von Forderungen des Bestellers ist ausgeschlossen und wird vom Lieferanten nicht anerkannt.
13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
13.1 Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist Basel. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
13.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht.